§ 1. Name, Sitz
und Zweck
1.1. Name
Der im Jahre
1911 in Hofheim gegründete Fußballverein führt
den Namen,
" Fußballverein
Hofheim 1 9 1 1 e.V."
Der Verein hat
seinen Sitz in Hofheim. Er ist in das
Vereinsregister 60VR244 beim Amtsgericht
Darmstadt eingetragen. Hessischer Fußball
Verband, Vereins Nr. 36048.
1.2. Sitz
Der Verein ist
Mitglied des Landessportbundes Hessen und der
Landesfachverbände und unterliegt dessen
Rechtsprechung.
1.3. Zweck
Der Verein ist
eine Personenvereinigung auf der Grundlage des
Amateurgedankens. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports und des Spieles.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Errichtung von Sportanlagen sowie die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
§ 2. Erwerb der
Mitgliedschaft
2.1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.2. Wer die
Mitgliedschaft will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand. Der Bewerber erkennt
mit seinem Beitritt die Satzung des Vereins an
und verpflichtet sich, die darin festgelegten
Bestimmungen einzuhalten.
Der Vorstand
kann die Aufnahme eines Bewerbers ablehnen. Die
Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen, eine Angabe von Gründen ist nicht
erforderlich.
Die Mitglieder
des Vereins bestehen aus:
1.
Aktive über 18 Jahre,
2. Jugendliche
von 14 bis 18 Jahren,
3.
Schüler von 4 bis 14 Jahren,
4. passiven
Mitgliedern,
5.
Ehrenmitgliedern.
§ 3. Verlust
der Mitgliedschaft
3.1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder
Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3.2. Der
Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
zulässig.
3.3. Ein
Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom
geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
·
Wegen Nichterfüllung
satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung
von Anordnungen der Organe des Vereins.
·
Wegen Nichtzahlung von Beiträgen
trotz Mahnung.
·
Wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens.
·
Wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4. Beiträge
Der
Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der
Gesamtvorstand ist berechtigt, mit 2/3 Mehrheit
einzelne Mitglieder für beschränkte Zeit als
beitragsfrei zu erklären.
§ 5. Stimmrecht
und Wählbarkeit
5.1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
5.2. Wählbar
als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6.
Versammlungen
6.1. Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
6.2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
6.3. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
es
·
der geschäftsführende Vorstand
oder Gesamtvorstand beschließt.
· ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
6.4. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung muß durch
die Vereinszeitung oder schriftlich durch den
geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Zwischen
dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.
6.5. Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen.
Diese muß
folgende Punkte enthalten:
·
Entgegennahme der
Rechenschaftsberichte
·
Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer
·
Entlastung des Gesamtvorstandes
·
Wahlen
·
Beschlussfassung über vorliegende
Anträge.
6.6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.7. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6.8. Anträge
die nicht in der Tagesordnung stehen, müssen
mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung
beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht
sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt
werden wenn die Mitgliederversammlung mit einer
zwei Drittel Mehrheit beschließt, daß sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
6.9. Dem
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muß
entsprochen werden.
§
7. Verwaltung des Vereins
Die
Angelegenheiten des Vereins werden nach Maßgabe
dieser Satzung verwaltet, der Verein wird
geführt durch:
·
die Mitgliederversammlung,
·
den geschäftsführenden Vorstand,
·
den Gesamtvorstand.
§
8. Der Vorstand
Der Vorstand
arbeitet:
8.1. als
geschäftsführender Vorstand, bestehend aus einem
Gremium von 6 Personen.
Zur
rechtsgültigen Vertretung des Vereins ist die
Mitwirkung von vier Mitgliedern des o.g.
Gremiums erforderlich.
Dem
geschäftsführenden Vorstand obliegt aller
Verkehr mit Behörden und Sportverbänden. Er
entscheidet über alle Vertragsabschlüsse, sowie
Pacht- und Mietverträge, soweit dies in den
Satzungen nicht anders bestimmt ist.
Nur der
geschäftsführende Vorstand kann
Vertragsänderungen oder Kündigungen aussprechen
oder annehmen.
Änderungen oder
Kündigungen können nur mit drei Viertel Mehrheit
des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.
Die Einberufung
des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf
schriftlichen Antrag von mindestens vier
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
Der
geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig,
wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend
ist. Der geschäftsführende Vorstand hat dem
Gesamtvorstand bei dessen Sitzungen Bericht zu
erstatten.
8.2. als
Gesamtvorstand:
Bestehend aus,
·
dem geschäftsführenden Vorstand,
·
dem Schriftführer
·
dem 2. Rechner
·
den Abteilungsvertretern oder
deren Stellvertreter,
·
den Beisitzern,
·
den Ehrenvorsitzenden.
Aufgaben des
Gesamtvorstandes sind:
Einspruch oder
Kündigung von Mitarbeitern. Entscheidung über
Kosten der Mannschaftsbetreuung. Beschlüsse über
sportliche und kulturelle Veranstaltungen.
Aufgaben des
Spielausschusses:
Der
Spielausschussvorsitzende, sein Stellvertreter
und die weiteren Ausschussmitglieder sind
verantwortlich für den Spielbetrieb der aktiven
Mannschaften.
Aufgaben des
Jugendleiters:
Der
Jugendleiter, sein Stellvertreter und die
weiteren Ausschußmitglieder sind verantwortlich
für den gesamten Spielbetrieb der Jugend - und
Schülermannschaften.
§ 9.
Abteilungen
9.1. Für die im
Verein betriebenen Sportarten bestehen
Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
9.2. Die
Abteilung wird durch ihren Vorsitzenden, den
Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere
Aufgaben übertragen sind geleitet.
9.3.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter
werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich und auf Verlangen
jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
9.4. Die
Abteilungen sind berechtigt zusätzlich zum
Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu
erheben. Die Kassenbücher können vom
Vereinsrechner jederzeit geprüft werden.
§
10. Vereinsjugend
Die
Jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die
Vereinsjugend.
Die
Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung
eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch
den Gesamtvorstand bedarf.
Die
Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des
Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
§
11. Protokollierung der Beschlüsse
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
geschäftsführenden Vorstandes und des
Gesamtvorstandes ist jeweils vom Schriftführer
ein Protokoll anzufertigen und vom
Versammlungsleiter und dem Wahlleiter zu
unterschreiben.
§
12. Wahlen
Die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes werden
zeitversetzt auf zwei Jahre gewählt. Die
Beisitzer und Abteilungsleiter werden auf ein
Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis
der Nachfolger gewählt ist.
§
13. Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung bestimmt jährlich zwei
Kassenprüfer zur Prüfung aller Kassenunterlagen.
Ein
Kassenprüfer darf nicht länger als zwei Jahre
hintereinander sein Amt ausführen. Erst nach
einer Unterbrechung von einem Jahr, darf er
wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer gehören
nicht dem Vorstand an.
§ 14. Ehrungen
Es werden
geehrt: Mitglieder nach 25 Jahren Mitgliedschaft
mit der,
"25 jährigen Vereinsnadel".
Mitglieder
nach 40 Jahren Mitgliedschaft mit der,
"40 jährigen
Vereinsnadel".
Mitglieder nach
50 Jahren Mitgliedschaft mit der,
"Goldenen
Ehrennadel".
Ehrenmitglied
ist wer dem Verein länger als 50 Jahre angehört
oder bei der Mitgliederversammlung vom
Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ehrenvorsitzende werden vom Gesamtvorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
bestätigt. Es dürfen nicht mehr als zwei
Ehrenvorsitze vorhanden sein.
Mitglieder die
sich mit besonderen Verdiensten hervorgetan
haben werden vom Gesamtvorstand vorgeschlagen
und mit einer zwei Drittel Mehrheit bestätigt
und erhalten die
"Vereinsverdienstnadel".
§
15. Auflösung des Vereins
15.1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
15.2. Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur
erfolgen, wenn es:
·
Der Gesamtvorstand einer Mehrheit
von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen
hat, oder
·
von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
gefordert wurde.
15.3. Die
Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der
ersten Versammlung weniger als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist
eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann
mit einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlußfähig ist.
15.4. Bei
Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen
bei der Gemeindeverwaltung Hofheim / Ried
hinterlegt, um einem später gegründeten Verein
zum gleichem Zwecke überlassen zu werden.
Hofheim /
Ried, den 05. März 2010
i.A. Michael
Stoltz
Ersetzt die
Ausgabe der Satzung vom 28. Oktober 1992.
Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes,
siehe Protokoll der Generalversammlung vom 10.
Februar 1999.
Ersetzt die
Ausgabe der Satzung vom 22. Februar 1999.
Verkleinerung des geschäftsführenden Vorstandes,
siehe Protokoll der Generalversammlung vom 05.
April 2002.
Ersetzt die
Ausgabe der Satzung vom 06.04.2002. Erweiterung
des geschäftsführenden Vorstandes, siehe
Protokoll der Generalversammlung vom 05.März
2010.