Satzung  Fußballverein Hofheim 1911 e.V.

§ 1. Name, Sitz und Zweck

1.1. Name

Der im Jahre 1911 in Hofheim gegründete Fußballverein führt den Namen,

" Fußballverein Hofheim 1 9 1 1 e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Hofheim. Er ist in das Vereinsregister 60VR244 beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Hessischer Fußball Verband, Vereins Nr. 36048.

1.2. Sitz

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der Landesfachverbände und unterliegt dessen Rechtsprechung.

1.3. Zweck

Der Verein ist eine Personenvereinigung auf der Grundlage des Amateurgedankens. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Spieles.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2. Erwerb der Mitgliedschaft

2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.2. Wer die Mitgliedschaft will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Bewerber erkennt mit seinem Beitritt die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich, die darin festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

Der Vorstand kann die Aufnahme eines Bewerbers ablehnen. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

 Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

 1. Aktive                    über    18 Jahre,

2. Jugendliche         von     14 bis 18 Jahren,

3. Schüler                 von     4 bis 14 Jahren,

4. passiven Mitgliedern,

5. Ehrenmitgliedern.

§ 3. Verlust der Mitgliedschaft

 3.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3.2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 ·      Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

·      Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

·      Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

·      Wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4. Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, mit 2/3 Mehrheit einzelne Mitglieder für beschränkte Zeit als beitragsfrei zu erklären.

§ 5. Stimmrecht und Wählbarkeit

 

5.1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

5.2. Wählbar als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6. Versammlungen

6.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

6.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

 

6.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

·         der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt.

·        ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

 6.4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß durch die Vereinszeitung oder schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.

 6.5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muß folgende Punkte enthalten:

 ·      Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

·      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

·      Entlastung des Gesamtvorstandes

·      Wahlen

·      Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 6.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 6.7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 6.8. Anträge die nicht in der Tagesordnung stehen, müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

 6.9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muß entsprochen werden.

 § 7. Verwaltung des Vereins

 Die Angelegenheiten des Vereins werden nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet, der Verein wird geführt durch:

 ·      die Mitgliederversammlung,

·      den geschäftsführenden Vorstand,

·      den Gesamtvorstand.

 § 8. Der Vorstand

 Der Vorstand arbeitet:

 8.1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus einem Gremium von 6 Personen.   

 Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von vier Mitgliedern des o.g. Gremiums erforderlich.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt aller Verkehr mit Behörden und Sportverbänden. Er entscheidet über alle Vertragsabschlüsse, sowie Pacht- und Mietverträge, soweit dies in den Satzungen nicht anders bestimmt ist.

Nur der geschäftsführende Vorstand kann Vertragsänderungen oder Kündigungen aussprechen oder annehmen.

Änderungen oder Kündigungen können nur mit drei Viertel Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.

Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf schriftlichen Antrag von  mindestens vier Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Gesamtvorstand bei dessen Sitzungen Bericht zu erstatten.

 8.2. als Gesamtvorstand:

 Bestehend aus,

 ·      dem geschäftsführenden Vorstand,

·      dem Schriftführer

·      dem 2. Rechner

·      den Abteilungsvertretern oder deren Stellvertreter,

·      den Beisitzern,

·      den Ehrenvorsitzenden.

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:

Einspruch oder Kündigung von Mitarbeitern. Entscheidung über Kosten der Mannschaftsbetreuung. Beschlüsse über sportliche und kulturelle Veranstaltungen.

Aufgaben des Spielausschusses:

Der Spielausschussvorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Ausschussmitglieder sind verantwortlich für den Spielbetrieb der aktiven Mannschaften.

Aufgaben des Jugendleiters:

Der Jugendleiter, sein Stellvertreter und die weiteren Ausschußmitglieder sind verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb der Jugend - und Schülermannschaften.

§ 9. Abteilungen

9.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.

9.2. Die Abteilung wird durch ihren Vorsitzenden, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind geleitet.

9.3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

9.4. Die Abteilungen sind berechtigt zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Kassenbücher können vom Vereinsrechner jederzeit geprüft werden.

 § 10. Vereinsjugend

Die Jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend.

Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf.

Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

 § 11. Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Wahlleiter zu unterschreiben.

 § 12. Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden zeitversetzt auf zwei Jahre gewählt. Die Beisitzer und Abteilungsleiter werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 § 13. Kassenprüfer

 Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich zwei Kassenprüfer zur Prüfung aller Kassenunterlagen.

Ein Kassenprüfer darf nicht länger als zwei Jahre hintereinander sein Amt ausführen. Erst nach einer Unterbrechung von einem Jahr, darf er wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

§ 14. Ehrungen

Es werden geehrt: Mitglieder nach 25 Jahren Mitgliedschaft mit der,

  "25 jährigen Vereinsnadel".

 Mitglieder nach 40 Jahren Mitgliedschaft mit der,

 "40 jährigen Vereinsnadel".

Mitglieder nach 50 Jahren Mitgliedschaft mit der,

 "Goldenen Ehrennadel".

Ehrenmitglied ist wer dem Verein länger als 50 Jahre angehört oder bei der Mitgliederversammlung vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ehrenvorsitzende werden vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Es dürfen nicht mehr als zwei Ehrenvorsitze vorhanden sein.

Mitglieder die sich mit besonderen Verdiensten hervorgetan haben werden vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und mit einer zwei Drittel Mehrheit bestätigt und erhalten die

"Vereinsverdienstnadel".

 

 § 15. Auflösung des Vereins

 15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 15.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

 ·      Der Gesamtvorstand einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen hat, oder

·      von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.

15.3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

15.4. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen bei der Gemeindeverwaltung Hofheim / Ried hinterlegt, um einem später gegründeten Verein zum gleichem Zwecke überlassen zu werden.

 Hofheim / Ried, den 05. März 2010

 i.A. Michael Stoltz

 

Ersetzt die Ausgabe der Satzung vom 28. Oktober 1992. Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes, siehe Protokoll der Generalversammlung vom 10. Februar 1999.

Ersetzt die Ausgabe der Satzung vom 22. Februar 1999. Verkleinerung des geschäftsführenden Vorstandes, siehe Protokoll der Generalversammlung vom 05. April 2002.

Ersetzt die Ausgabe der Satzung vom 06.04.2002. Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes, siehe Protokoll der Generalversammlung vom 05.März 2010.

 

 

Mitgliedsjahresbeiträge

 
Erwachsene (Passiv)   85,00 €
Erwachsene (Aktiv) 100,00 €
Jugendlicher   90,00 €
Familie (mind. 3 Personen) 135,00 €
Erwachsene mit 1 Kind 105,00 €

 

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